Geleitwort zur lateinisch-deutschen AusgabeDer Codex Iuris Canonici, das vom 1. Adventssonntag 1983 an verbindliche Gesetzbuch der lateinischen Kirche, trägt ebenso nach der Art seiner Entstehung wie seinem Inhalt nach den Geist des II. Vatikanischen Konzils in sich. Das betont Papst Johannes Paul II. in der dem Gesetzbuch vorangestellten Apostolischen Konstitution Sacrae Disciplae Leges . Der Papst erläutert diesen doppelten konziliaren Zusammenhang an einigen markanten Beispielen, und die ausführliche Vorrede zum Gesetzbuch belegt dies im einzelnen.Aber auch die Tatsache, daß der Codex des kanonischen Rechtes nunmehr in einer Ausgabe vorgelegt werden kann, die neben den allein verbindlichen lateinischen Gesetzestext die deutsche Übersetzung stellt, darf man nicht allein dem Umstand zuschreiben, daß der Rückgang der Kenntnisse der lateinischen Sprache zweisprachige Ausgaben unvermeidlich gemacht hat. Ein wichtigerer Grund hirfür ist vielmehr mit dem Inhalt des Gesetzbuches selbst gegeben. Mehr nämlich als sein Vorgänger vom Jahre 1917, der hauptsächlich den Priestern zur verbindlichen Richtschnur ihres seelsorglichen Handelns in die Händelns in die Hände gegeben war und der in andere Sprachen nicht übersetzt werden durfte, will der neue CIC vom Jahre 1983 allen Gliedern des Volkes Gottes ihren Platz in der kirchlichen Rechtsordnung, ihre Rechte und Pfilichten, ihre rechtlichen Möglichkeiten und die Erwartungen in ihre rechtlich geordnete Teilhabe am Aufbau des Leibes Christi und der Verwirklichung der kirchlichen Sendung klar umschreiben.Zur Förderung dieses Grundanliegens der konziliaren Lehre über die Kirche hat der Apostolische Stuhl den Bischofskonferenzen die Sorge für die Übersetzungen des Codex in moderne Sprachen übertragen und ihnen nahegelegt, zweisprachige Ausgaben zu veranlassen. Im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz hat eine Arbeitsgruppe von Kirchenrechtlern die deutsche Übersetzung als Gemeinschaftswerk erstellt. Möge die zweisprachige Ausgabe zur verbreiteten Kenntnis und zum vertieften Verständnis der Rechtsordnung der Kirche beitragen und so das Leben der Kirche in unseren Diözesen, Pfarreien und Gemeinschaften gemäß dem Geist und der Lehre des II. Vatikanischen Konzils und in einer davon bestimmten Ordnun fördern.Joseph Kardinal HöffnerVorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz